Versicherte Personen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Essen, Körperpflege usw. dauernd auf Hilfe anderer Personen angewiesen sind, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedürfen, gelten im Sinne der IV als hilflos. Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte, welche nicht in einem Heim wohnen und dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung (Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen, Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen oder Begleitung zur Verhinderung einer dauernden Insolation von der Aussenwelt) angewiesen sind.
Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung besteht, wenn die versicherte Person
- in der Schweiz wohnhaft ist;
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein.
Hilflose Minderjährige können ab Geburt eine Hilflosenentschädigung erhalten. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als eines Jahres eine Hilflosigkeit besteht. Für Minderjährige, die ein zeitliches Mindestmass an intensiver Betreuung brauchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet. Dieser Zuschlag entfällt bei einem Aufenthalt in einem Heim.
Die Hilflosenentschädigung ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die Versicherten in einem Heim oder zu Hause wohnen.