Die IV unterstützt Kinder und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr mit medizinischen und beruflichen Massnahmen, Hilflosenentschädigung sowie durch die Abgabe von Hilfsmitteln:
- Vor dem vollendeten 20. Altersjahr übernehmen die IV-Stellen die Kosten für medizinische Eingriffe zur Behandlung gewisser angeborener Leiden. Es handelt sich dabei um von der IV anerkannte Geburtsgebrechen.
- Bei Kindern und Jugendlichen ohne Geburtsgebrechen übernimmt die IV bis zum 20. Altersjahr unter gewissen Umständen chirurgische Eingriffe sowie Physio- und Psychotherapien, wenn diese massgeblich zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit beitragen.
- Die IV unterstützt Jugendliche mit Behinderung beim Einstieg ins Erwerbsleben mit Berufsberatung und der Übernahme von behinderungsbedingten Mehrkosten, die bei der erstmaligen Ausbildung entstehen.
- Unter gewissen Voraussetzungen entsteht ab Geburt ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Wenn Ihr minderjähriges Kind im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkung im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigt, können Sie zudem bei der IV einen Intensivpflegezuschlag beantragen.
- Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, die sie für die Ausbildung benötigen oder die sie dabei unterstützen, ihren Alltag möglichst unabhängig zu bewältigen.
- Unter gewissen Bedingungen können pflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die zu Hause betreut werden oder körperbehinderte Kinder und Jugendliche, die eine reguläre Ausbildung absolvieren oder erwerbstätig sind, einen Assistenzbeitrag beanspruchen.